Aufnahmekriterien
Aufnahmekriterien für die Ev. Kindertageseinrichtung und Familienzentrum Erlengrund, laut Beschluss vom Rat der Tageseinrichtung am 05.11.2018:
Grundlagen
Gemäß dem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) werden in Kindertageseinrichtungen Kinder im Alter von unter drei Jahren bis zur Schulpflicht aufgenommen. Die Betreuung erfolgt mit bis zu 25, 35 oder 45 Wochenstunden. Nicht jede Einrichtung deckt jede Altersgruppe und jede Betreuungszeit ab. Vielmehr wird jährlich auf der Grundlage der Betreuungssituation und in Abstimmung mit den zuständigen Jugendämtern im Rahmen der Jugendhilfeplanung die Betreuungsstruktur jeder Einrichtung überprüft und für das kommende Kindergartenjahr festgelegt.
Für den Träger gilt, den Kindern, die aufgenommen werden, einen Verbleib in der Kita bis zum Beginn der Schulpflicht zu ermöglichen.
Vor der Vergabe eines freien Platzes wird eine Bedarfsprüfung durchgeführt, um den individuellen Bedarf festzustellen und eine bedarfsgerechte Belegung zu ermöglichen. Der Umfang der täglichen Förderung (25 Stunden, 35 Stunden Block = Übermittag oder 45 Stunden richtet sich nach dem festgestellten und nachgewiesenen individuellen Bedarf (§ 24 SGB VIII). Die Erwerbstätigkeit ist durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachzuweisen, die Ausbildung durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte.
Für die Vereinbarung der Aufnahmekriterien von Kindern in die Einrichtung ist gemäß § 9a Abs. 6 der Rat der Kindertageseinrichtung zuständig. Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates.
Kinder unter 1 Jahr
- Grundsätzlich gilt: Vorrang haben Kinder von 1-2 Jahren
Plätze für Kinder unter einem Jahr können nur vergeben werden, wenn nicht alle U3-Rechtsanspruchsplätze für Ein- und Zweijährige benötigt werden.
- Geschwisterkinder erhalten Vorrang (Geschwisterregelung bedeutet nur, wenn die Kinder gleichzeitig in die Einrichtung gehen).
- Kinder, die in der jeweiligen Kommune bzw. in naher Umgebung der Einrichtung wohnen, haben Vorrang. Hier gilt die Verfahrensweise „kurze Beine kurze Wege“.
- Kinder, die auf Grund einer persönlichen Notlage einen Kitaplatz benötigen, haben Vorrang. Als persönliche Notlagen gilt der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungspersonen durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung gefährden sowie eine Betreuungsnotwendigkeit zum Schutz des Kindes, die vom KSV festgestellt ist.
- Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, haben Vorrang.
- Kinder mit besonderen, nachgewiesenen Förderbedarfen, für die eine Bewilligung der integrativen Betreuung durch den LWL bereits oder in Aussicht steht, haben Vorrang.
- Kinder, die evangelisch getauft sind oder deren Familien eine Gemeindezugehörigkeit haben, werden vorrangig aufgenommen.
Kinder vom 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
- Geschwisterkinder erhalten Vorrang (Geschwisterregelung bedeutet nur, wenn die Kinder gleichzeitig in die Einrichtung gehen).
- Kinder, die in der jeweiligen Kommune bzw. in naher Umgebung der Einrichtung wohnen, haben Vorrang. Hier gilt die Verfahrensweise „kurze Beine kurze Wege“.
- Kinder, die auf Grund einer persönlichen Notlage einen Kitaplatz benötigen, haben Vorrang. Als persönliche Notlagen gelten der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungspersonen durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung gefährden sowie eine Betreuungsnotwendigkeit zum Schutz des Kindes, die vom KSV festgestellt ist.
- Kinder mit besonderen, nachgewiesenen Förderbedarfen, für die eine Bewilligung der integrativen Betreuung durch den LWL bereits oder in Aussicht steht, haben Vorrang.
- Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, haben Vorrang.
- Kinder, die evangelisch getauft sind oder deren Familien eine Gemeindezugehörigkeit haben, werden vorrangig aufgenommen.
- Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen.
Kinder von 3 Jahren bis zur Schulpflicht
- Geschwisterkinder erhalten Vorrang (Geschwisterregelung bedeutet nur, wenn die Kinder gleichzeitig in die Einrichtung gehen).
- Kinder, die in der jeweiligen Kommune, bzw. in naher Umgebung der Einrichtung wohnen haben Vorrang. Hier gilt die Verfahrensweise „kurze Beine kurze Wege“.
- Kinder, die auf Grund einer persönlichen Notlage einen Kitaplatz benötigen, haben Vorrang. Als persönliche Notlagen gelten der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungspersonen durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung gefährden sowie eine Betreuungsnotwendigkeit zum Schutz des Kindes, die vom KSV festgestellt ist.
- Kinder mit besonderen, nachgewiesenen Förderbedarfen, für die eine Bewilligung der integrativen Betreuung durch den LWL bereits oder in Aussicht steht, haben Vorrang.
- Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, haben Vorrang.
- Kinder, die evangelisch getauft sind oder deren Familien eine Gemeindezugehörigkeit haben, werden vorrangig aufgenommen.
- Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen.
- Kinder, die bereits in der öffentlich geförderten u3-Betreuung sind (Tagespflege oder eine reine U3-Kita), und die altersbedingt von der bisherigen Betreuung in eine Ü3- Betreuung wechseln müssen, haben Vorrang, damit eine lückenlose Fortsetzung der Betreuung sichergestellt ist.